| Im Jahr 1932 schrieb Carl Schmitt: »Der Begriff
des Staates setzt den Begriff des Politischen voraus.« Ambivalenter
hätte man die Begriffe Staat und Politik nicht in einem Satz in Bezug
bringen können. Sofort springt der Leser auf den Zug auf und freut
sich ob der formulierten Klarheit - Ja natürlich, Staat ist ohne Politik
nicht denkbar. Oder vielmehr, Politik ist ohne Staat nicht denkbar. Eigentlich
klar, eigentlich banal.
Immer wenn von Politik die Rede ist, dann ist auch vom
Staat die Rede. Staat und Politik sind ein Begriffspaar, das nicht trennbar
ist. Etwa so, wie der Fußball als Sport vom Fußballspielen
als Ausübung des Sports nicht zu trennen ist. Staat und Politik bilden
eine unverbrüchliche Einheit: Politik ist Tätigkeit des Staates,
das heißt Staatshandeln oder staatliches Handeln. In einem demokratischen
Staat wäre Politik Staatshandeln mit demokratischen Vorzeichen.
Das ist schön. Wir hätten damit einen objektiven
Politikbegriff, der zum einen - in seinem Inhalt - einzig und allein von
der jeweiligen normativen Ausrichtung des Staates abhängt; und zum
anderen vor allem nur dann gegeben ist, wenn »Staat« ist. Also
brauchen wir uns um das, was Politik ist, nicht weiter zu kümmern.
Als Demokraten gelten unser Interesse und unsere Aufmerksamkeit der Demokratie;
und als Politikwissenschaftler der Frage, was oder wann ist Staat, damit
Politik ist. Die Politikwissenschaft könnte dann auch Staats- oder
Staatenwissenschaft heißen...
Allein hier täuscht sich der Leser. Vorschnell fing
er den ihm zugeworfenen Ball auf, wenn er glaubt, Carl Schmitt ginge es
um eine Beschreibung des Staatsbegriffes. Nein! Ihm geht es um eine »Neubegründung«
des Politischen oder der Politik - und im Idealfall um die Ausrichtung
des Staates (oder allgemeiner: einer Gemeinschaft) im Sinne jenes »neuen«
Politikbegriffs.
Die so selbstverständlich erscheinende Verknüpfung
des Politischen mit dem Staatlichen erklärt sich aus der den Deutschen
eigenen (Geistes-)Geschichte und den daraus erwachsenen Traditionen des
Nachdenkens über den Staat als »Übervater« - was
aber nach Schmitt zu einer Verdeckung des Politischen führte.
Denn stattdessen gelte es, den Begriff des Politischen
seinem Wesen nach zu bestimmen, bevor allzu schnelle Schlüsse über
seine Beziehung zur Staatlichkeit gezogen werden. Schmitt geht es um eine
fundamentale Bestimmung des Politischen, das in seiner Existenzialität
zu begreifen sei. Existenzialität meint hier den Bezug des Politischen
zur existenziellen Frage von Leben und Tod, meint die Frage des Überlebenwollens
und -könnens. »Politisch« ist die Entscheidung jener Überlebensfrage
und die daraus folgende Handlungsweise.
Das heißt, das Politische existiert dann, wenn
erkannt wurde, was oder wer das Leben bzw. Überleben gewährleistet
oder bedroht. Politisch bedeutet, in seiner Existenzialität auszumachen,
wer Freund und wer Feind des (Über-) Lebens ist. Diese Freund-Feind-Unterscheidung
zu treffen, darin liegt das Spezifische der Politik nach Schmitt. Wir sehen,
daß das Politische keine Frage der Moral oder sonstiger normativer
Bestimmungen ist; es ist auch keine Angelegenheit einer Institution, wie
etwa des Staates oder der Kirche; sondern die Bestimmung des Politischen
erwächst lediglich aus der Einsicht und dem Verstehen der existenziellen
Bedrohungslage. Das Politische ist eine Bestimmung in der Krisenlage des
Daseins. Es ist ein Rechnen mit dem Konflikt, dem »Ernstfall«.
Das politische Handeln ist also eher ein zwingend konsequentes
Handeln, da es aus der getroffenen Freund-Feindunterscheidung folgt. Die
Handlungsziele des Politischen sind somit von vornherein festgelegt: Vernichtung
oder Neutralisierung des Feindes, Pflege der Freundschaft. Das Wie des
Handelns ist nur eine Frage der Strategie oder Diplomatie. Damit greift
Schmitt auf einen amoralischen Begriff politischen Handelns zurück,
wie ihn bereits 1513 Nicolò Machiavelli in seinem Fürstenspiegel
Il principe formulierte.
Allerdings handelt es sich dabei um einen nur partiellen
Rückgriff: Schmitts Politikbegriff ist - im Gegensatz zu Machiavellis
Fürsten als Handlungsträger - gebunden an ein Kollektiv als einzig
möglicher Vollzugsinstanz des Politischen. Es liegt schon in der Natur
des Begriffes, daß ein einzelner nicht Subjekt/Träger der Politik
sein kann. Für Schmitt ist individuelles Handeln privates Handeln
- also nicht-öffentliches, allenfalls präpolitisches Handeln.
Andernfalls hätten wir ja eine Vielzahl individueller
»Politiken« zu beobachten, was dann das eigentlich Politische
zu verwässern drohte. Ein Charakeristikum des Politischen ist nämlich
sein Bezug zum »Öffentlichen« als Raum des Politischen.
Das ergibt sich allein schon aus der Etymologie des Wortes: Das Politische
ist das auf-die-Polis-Bezogene. Nicht der private Raum und private Interessen
(der Oikos) machen das Politische aus, sondern sein Bezug auf das Öffentliche,
das der Gemeinschaft oder dem sozialen Verband Angehende.
Dies schließt somit ein nur vom Individuum getragenes
Handeln als politisches Handeln aus: Die Freund-Feind-Unterscheidung ist
eine von einer »Gesamtheit von Menschen« getragene Unterscheidung
und folgt aus der Bedrohungslage dieser Gemeinschaft. Sie mag in dem einen
oder anderen Fall den individuellen oder privaten Interessen entgegenkommen,
ist aber Ausdruck eines Gemeinschaftswillen, einer volonté générale.
Der Einzelne ist blind für das Politische! Hier tut sich eine Verbindungslinie
von Carl Schmitt zum totalitär-republikansichen Denker Jean-Jacques
Rousseau auf.
Im Gesellschaftsvertrag ist für Rousseau richtig
verstandene Politik »Ausfluß« der volonté générale.
Erst die »Vergemeinschaftung« des Individuums durch den Gesellschaftsvertrag
und seine Unterordnung unter den »allgemeinen Willen« ermöglicht
Politik im eigentlichen Sinne - nämlich als Handeln im Interesse der
Gemeinschaft - und damit auch ein größtes Maß an Freiheit
für den einzelnen.
Nun legt Rousseau aber (im Gegensatz zu Schmitt, der
dieser Frage kaum Beachtung schenkt) großen Wert darauf, daß
jene Vergemeinschaftung der Individuen, die Konstruktion des Sozialen,
auf einem urdemokratisch herbeigeführten und freiwilligen Beschluß
beruht, dem sich dann alle unterwerfen. Dieser Beschluß erst führt
zur Bildung des politischen Körpers, dem Souverän, als»Kollektivwesen«.
Ist jener Souverän oder politische Körper erst
einmal gebildet, so hat das Konsequenzen für den Einzelnen. Er kann
jetzt nicht mehr nur nach seinem Eigeninteresse handeln, da er sonst mit
dem Allgemeinwillen, dem er sich ja unterstellt hat, im Konflikt läge,
diesen dadurch gefährdete und damit die Grundlage seiner Freiheit
und die der anderen zerstörte. Daraus folgt: »Wer dem Gemeinwillen
den Gehorsam verweigert, muß durch den ganzen Körper dazu gezwungen
werden. Das heißt nichts anderes, als daß man ihn dazu zwingt,
frei zu sein.«
Es gilt aber zu beachten, daß der Allgemeinwille
bei Rousseau nicht einfach der Mehrheitswille ist; vielmehr ist er getragen
von der »Vernunft«. Sie ist es, die den Menschen von seinem
von Instinkt und Intuition geleitetem Handeln des Naturzustandes befreit
und an seine Stelle moralische Verpflichtung und Recht setzt. Der Mensch
ist von nun an zivilisiert, domestiziert. Gleichzeitig ist er aber mit
dem Gesellschaftsvertrag als Individuum abgewertet, er hat ja alle seine
Rechte übertragen.
Der Verlust individueller Rechte wiegt dabei weniger
schwer als der Untergang der Gesamtheit, des politischen Körpers.
Der Schutz des Einzelnen durch die Gemeinschaft erfordert von diesem bedingungslosen
Gehorsam gegenüber der aus der Gemeinschaft heraus gebildeten volonté
générale. Im Sinne Rousseaus handelt es sich um eine aus
dem Gesellschaftsvertrag entstehende Selbstverpflichtung des Einzelnen
gegenüber dem politischen Körper des Souveräns. Sie erst
garantiert politische Einheit.
An diesen Begriff der politischen Einheit und des Gehorsams
des Einzelnen gegenüber dem Allgemeinwillen knüpft Carl Schmitt
an. Er richtet dabei seinen Blick weniger auf die normative Genese der
politischen Einheit, als vielmehr auf die Einheit des Politischen als solcher.
Für Schmitt ist die über den demokratischen Gesellschaftsvertrag
zustande gekommene politische Einheit eine Möglichkeit zur Auffindung
eben dieser. Es ist der »demokratische« oder der »republikanische«
Weg zur politischen Einheit, ein Weg, »in welchem Staat und Gesellschaft
sich gegenseitig durchdringen«.
Entscheidend ist für ihn dabei, ob jene politische
Einheit tatsächlich »politisch« ist, ob sie sich also
am Ernstfall (der Möglichkeit des Krieges) orientiert und in der Lage
ist, danach zu handeln bzw. Entscheidungen zu fällen.
Wie äußert sich jene politische Einheit einer
Gemeinschaft? Im Ernst- oder Kriegsfall tragen die Bürger Uniformen,
die ihnen sagen: ‘Ihr tragt alle die gleiche Uniform, da ihr alle einer
(politischen) Einheit oder Ordnung angehört. Und eure Feinde tragen
Uniformen, da sie einer anderen Einheit oder Ordnung angehören. Hier
kämpft ihr also nicht als Menschen oder Bürger gegeneinander,
sondern hier kämpft eine politische Einheit oder Ordnung gegen die
andere, weil sie sich Feind sind.’
Darüber, warum das so ist, müssen die Uniformierten
gar nicht mehr nachdenken, da ja die politische Entscheidung längst
gefällt ist. Jetzt besteht die Bürgerpflicht im Gehorchen. Und
diese Pflicht zur Todesbereitschaft bzw. zur Bereitschaft zu töten,
um den Bestand der Einheit, Ordnung oder Gemeinschaft nicht zu gefährden,
ist sowohl für Rousseau als auch für Schmitt nur recht und billig,
da es ja in »normalen« Zeiten die Gemeinschaft oder ihre Ordnung
ist, die den Einzelnen vor Willkür und Chaos schützt.
Der fundamentale Unterschied zwischen den politischen
Konzeptionen Rousseaus und Schmitts besteht darin, daß nach Rousseau
die politische Einheit der normativen Grundlage des volonté générale
im Gesellschaftsvertrag geschuldet ist. Nach Schmitt hingegen bedeutet
politische Einheit die (Meinungs-)Herrschaft derjenigen Gruppierung, die
das »Politische« als solches (als vital oder überlebensnotwendig
für eine Gemeinschaft im Hinblick auf die potentielle Bedrohung durch
andere Gemeinschaften) erkannt hat und bereit ist, ihre »Politik«
auch gegen andere Strömungen in der Gemeinschaft mit allen Mitteln
durchzusetzen.
Hierin liegt das eigentlich totalitäre oder antidemokratische
Element des Schmittschen Politikbegriffes: In der Ausschließlichkeit
und im Alleinvertretungsanspruch. Für Schmitt ist die Gemeinschaft
bereits eine Entität, die ein vitales Interesse zu verfolgen hat,
wenn sie nicht untergehen will. Bei Rousseau muß sich jene Entität
erst konstituieren, sie besteht nicht a priori. Für ihn handelt es
sich um einen Akt der Zivilisierung.
Bei Carl Schmitt gehorcht die Gruppierung, die die vitalen
Interessen der Gemeinschaft (auch gegen ihren »Willen«) wahrnimmt,
nur einem von der Natur gesetzten Zwang, nämlich der Frage des (Über-)Lebens.
Nicht die Individuen befinden sich in einem natürlichen Zustandes
des Kampfes aller gegen aller, wie Hobbes es sah, sondern die Gemeinschaften.
Erschwerend kommt allerdings hinzu, daß jene Gemeinschaften nicht
unbedingt dazu neigen, zu erkennen, in welcher Bedrohungslage sie sich
befinden. Oder noch schlimmer: Sie erkennen sich gar nicht als Gemeinschaften.
Das stellt diejenige politische Gruppierung, die für
sich das Wesen des Politischen und damit Notwendigen erkannt zu haben glaubt,
innerhalb einer solchen Gemeinschaft vor Schwierigkeiten: Sie muß
versuchen, mit allen Mitteln an die Macht zu gelangen, um ihren Politikanspruch
durchzusetzen und um damit das vitale Gemeinschaftsinteresse zu wahren.
Mit allen Mitteln heißt aber auch, daß sie einen inneren Feind
bestimmen muß und sich so schon bald von allen Seiten von Feinden
bedroht sehen wird.
Man kann sich die Herrschaftsform einer solchen Gruppierung
ausmalen: Eine als »präventiv« deklarierte aggressive
Außenpolitik; und nach innen eine autoritäre und repressive
Politik der Befriedung, der »Polizierung«. Erst in ihr findet
der Staat als Organisationsform der Gemeinschaft seine Berechtigung. Politik,
die sich am Ende nur noch von Feinden, ob inneren oder »richtigen«
äußeren, bedroht sieht, mutet fast schon paranoid an.
Besteht bei Rousseau noch die theoretische Möglichkeit
der Beteiligung aller an der Bildung des volonté générale
und damit an der Ausgestaltung der Innen- wie Außenpolitik, wird
die Politik bei Carl Schmitt durch das »Gesetz« der natürlichen
Bedrohungslage der Gemeinschaft diktiert; sie erfordert eine Form von politischer
Einheit und Geschlossenheit, die alle in der Gemeinschaft zu Erfüllungsgehilfen
dieser Politik macht. Über die Politik als solche kann nicht mehr
diskutiert werden, sie steht von vornherein fest: Sie widmet sich ausschließlich
der Abwehr der inneren wie äußeren Bedrohungslage zum Wohle
der Gemeinschaft.
Man kann auch umgekehrt formulieren: Erst der richtig
verstandene Begriff des Politischen stiftet der Gemeinschaft Sinn. Erst
über das richtige Verständnis von Politik bekommt nach Schmitt
die Gemeinschaft einen Grund für ihr Dasein und ist nicht dazu verdammt,
in Unkenntnis ihres Daseinsgrundes dahinzudämmern und eines Tages
unterzugehen. Die »Neubegründung« des Politischen durch
Schmitt besteht in ihrer sinn stiftenden Funktion für die Gemeinschaft.
Salopp ausgedrückt: Damit das Volk weiß, daß es ein Volk
ist. Jetzt erfährt der eingangs zitierte Satz, der Begriff des Staates
setze den Begriff des Politischen voraus, seine volle Bedeutung. Nur das
richtige Verständnis des Politischen macht die Staatsbildung überhaupt
möglich. Es stiftet dem Staat, als Organisationsform der Gemeinschaft,
erst Sinn. Sie ist dann ganz »Volksgemeinschaft«. Spätestens
seit dem Mauerfall glauben viele Deutsche wieder zu wissen, was ein Volk
ist. Aber kommt es darauf an?
Die Souveränitätskonstruktion Rousseaus für
die Konstituierung einer politischen Einheit scheint hier vernünftiger,
demokratischer. Sie schließt alle Menschen ein und kennt kein
a priori der Völker - sie kommt nur zustande, wenn
der Wille dazu da ist. Politische Einheit bei Rousseau ist ein menschliches
Artefakt.
Mario Beilhack
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