zeitschrift der historiker und 
politologen der uni münchen 
 no.8 sommersemester 1999
 
Politik und Politische Einheit 
Schmitt und Rousseau im Vergleich
 
 
 
 
Im Jahr 1932 schrieb Carl Schmitt: »Der Begriff des Staates setzt den Begriff des Politischen voraus.« Ambivalenter hätte man die Begriffe Staat und Politik nicht in einem Satz in Bezug bringen können. Sofort springt der Leser auf den Zug auf und freut sich ob der formulierten Klarheit - Ja natürlich, Staat ist ohne Politik nicht denkbar. Oder vielmehr, Politik ist ohne Staat nicht denkbar. Eigentlich klar, eigentlich banal. 

Immer wenn von Politik die Rede ist, dann ist auch vom Staat die Rede. Staat und Politik sind ein Begriffspaar, das nicht trennbar ist. Etwa so, wie der Fußball als Sport vom Fußballspielen als Ausübung des Sports nicht zu trennen ist. Staat und Politik bilden eine unverbrüchliche Einheit: Politik ist Tätigkeit des Staates, das heißt Staatshandeln oder staatliches Handeln. In einem demokratischen Staat wäre Politik Staatshandeln mit demokratischen Vorzeichen.  
Das ist schön. Wir hätten damit einen objektiven Politikbegriff, der zum einen - in seinem Inhalt - einzig und allein von der jeweiligen normativen Ausrichtung des Staates abhängt; und zum anderen vor allem nur dann gegeben ist, wenn »Staat« ist. Also brauchen wir uns um das, was Politik ist, nicht weiter zu kümmern. Als Demokraten gelten unser Interesse und unsere Aufmerksamkeit der Demokratie; und als Politikwissenschaftler der Frage, was oder wann ist Staat, damit Politik ist. Die Politikwissenschaft könnte dann auch Staats- oder Staatenwissenschaft heißen...  
Allein hier täuscht sich der Leser. Vorschnell fing er den ihm zugeworfenen Ball auf, wenn er glaubt, Carl Schmitt ginge es um eine Beschreibung des Staatsbegriffes. Nein! Ihm geht es um eine »Neubegründung« des Politischen oder der Politik - und im Idealfall um die Ausrichtung des Staates (oder allgemeiner: einer Gemeinschaft) im Sinne jenes »neuen« Politikbegriffs. 
Die so selbstverständlich erscheinende Verknüpfung des Politischen mit dem Staatlichen erklärt sich aus der den Deutschen eigenen (Geistes-)Geschichte und den daraus erwachsenen Traditionen des Nachdenkens über den Staat als »Übervater« - was aber nach Schmitt zu einer Verdeckung des Politischen führte. 
Denn stattdessen gelte es, den Begriff des Politischen seinem Wesen nach zu bestimmen, bevor allzu schnelle Schlüsse über seine Beziehung zur Staatlichkeit gezogen werden. Schmitt geht es um eine fundamentale Bestimmung des Politischen, das in seiner Existenzialität zu begreifen sei. Existenzialität meint hier den Bezug des Politischen zur existenziellen Frage von Leben und Tod, meint die Frage des Überlebenwollens und -könnens. »Politisch« ist die Entscheidung jener Überlebensfrage und die daraus folgende Handlungsweise.  
Das heißt, das Politische existiert dann, wenn erkannt wurde, was oder wer das Leben bzw. Überleben gewährleistet oder bedroht. Politisch bedeutet, in seiner Existenzialität auszumachen, wer Freund und wer Feind des (Über-) Lebens ist. Diese Freund-Feind-Unterscheidung zu treffen, darin liegt das Spezifische der Politik nach Schmitt. Wir sehen, daß das Politische keine Frage der Moral oder sonstiger normativer Bestimmungen ist; es ist auch keine Angelegenheit einer Institution, wie etwa des Staates oder der Kirche; sondern die Bestimmung des Politischen erwächst lediglich aus der Einsicht und dem Verstehen der existenziellen Bedrohungslage. Das Politische ist eine Bestimmung in der Krisenlage des Daseins. Es ist ein Rechnen mit dem Konflikt, dem »Ernstfall«. 
Das politische Handeln ist also eher ein zwingend konsequentes Handeln, da es aus der getroffenen Freund-Feindunterscheidung folgt. Die Handlungsziele des Politischen sind somit von vornherein festgelegt: Vernichtung oder Neutralisierung des Feindes, Pflege der Freundschaft. Das Wie des Handelns ist nur eine Frage der Strategie oder Diplomatie. Damit greift Schmitt auf einen amoralischen Begriff politischen Handelns zurück, wie ihn bereits 1513 Nicolò Machiavelli in seinem Fürstenspiegel Il principe formulierte. 
Allerdings handelt es sich dabei um einen nur partiellen Rückgriff: Schmitts Politikbegriff ist - im Gegensatz zu Machiavellis Fürsten als Handlungsträger - gebunden an ein Kollektiv als einzig möglicher Vollzugsinstanz des Politischen. Es liegt schon in der Natur des Begriffes, daß ein einzelner nicht Subjekt/Träger der Politik sein kann. Für Schmitt ist individuelles Handeln privates Handeln - also nicht-öffentliches, allenfalls präpolitisches Handeln.  
Andernfalls hätten wir ja eine Vielzahl individueller »Politiken« zu beobachten, was dann das eigentlich Politische zu verwässern drohte. Ein Charakeristikum des Politischen ist nämlich sein Bezug zum »Öffentlichen« als Raum des Politischen. Das ergibt sich allein schon aus der Etymologie des Wortes: Das Politische ist das auf-die-Polis-Bezogene. Nicht der private Raum und private Interessen (der Oikos) machen das Politische aus, sondern sein Bezug auf das Öffentliche, das der Gemeinschaft oder dem sozialen Verband Angehende. 
Dies schließt somit ein nur vom Individuum getragenes Handeln als politisches Handeln aus: Die Freund-Feind-Unterscheidung ist eine von einer »Gesamtheit von Menschen« getragene Unterscheidung und folgt aus der Bedrohungslage dieser Gemeinschaft. Sie mag in dem einen oder anderen Fall den individuellen oder privaten Interessen entgegenkommen, ist aber Ausdruck eines Gemeinschaftswillen, einer volonté générale. Der Einzelne ist blind für das Politische! Hier tut sich eine Verbindungslinie von Carl Schmitt zum totalitär-republikansichen Denker Jean-Jacques Rousseau auf.  
Im Gesellschaftsvertrag ist für Rousseau richtig verstandene Politik »Ausfluß« der volonté générale. Erst die »Vergemeinschaftung« des Individuums durch den Gesellschaftsvertrag und seine Unterordnung unter den »allgemeinen Willen« ermöglicht Politik im eigentlichen Sinne - nämlich als Handeln im Interesse der Gemeinschaft - und damit auch ein größtes Maß an Freiheit für den einzelnen.  
Nun legt Rousseau aber (im Gegensatz zu Schmitt, der dieser Frage kaum Beachtung schenkt) großen Wert darauf, daß jene Vergemeinschaftung der Individuen, die Konstruktion des Sozialen, auf einem urdemokratisch herbeigeführten und freiwilligen Beschluß beruht, dem sich dann alle unterwerfen. Dieser Beschluß erst führt zur Bildung des politischen Körpers, dem Souverän, als»Kollektivwesen«. 
Ist jener Souverän oder politische Körper erst einmal gebildet, so hat das Konsequenzen für den Einzelnen. Er kann jetzt nicht mehr nur nach seinem Eigeninteresse handeln, da er sonst mit dem Allgemeinwillen, dem er sich ja unterstellt hat, im Konflikt läge, diesen dadurch gefährdete und damit die Grundlage seiner Freiheit und die der anderen zerstörte. Daraus folgt: »Wer dem Gemeinwillen den Gehorsam verweigert, muß durch den ganzen Körper dazu gezwungen werden. Das heißt nichts anderes, als daß man ihn dazu zwingt, frei zu sein.« 
Es gilt aber zu beachten, daß der Allgemeinwille bei Rousseau nicht einfach der Mehrheitswille ist; vielmehr ist er getragen von der »Vernunft«. Sie ist es, die den Menschen von seinem von Instinkt und Intuition geleitetem Handeln des Naturzustandes befreit und an seine Stelle moralische Verpflichtung und Recht setzt. Der Mensch ist von nun an zivilisiert, domestiziert. Gleichzeitig ist er aber mit dem Gesellschaftsvertrag als Individuum abgewertet, er hat ja alle seine Rechte übertragen. 
Der Verlust individueller Rechte wiegt dabei weniger schwer als der Untergang der Gesamtheit, des politischen Körpers. Der Schutz des Einzelnen durch die Gemeinschaft erfordert von diesem bedingungslosen Gehorsam gegenüber der aus der Gemeinschaft heraus gebildeten volonté générale. Im Sinne Rousseaus handelt es sich um eine aus dem Gesellschaftsvertrag entstehende Selbstverpflichtung des Einzelnen gegenüber dem politischen Körper des Souveräns. Sie erst garantiert politische Einheit.  
An diesen Begriff der politischen Einheit und des Gehorsams des Einzelnen gegenüber dem Allgemeinwillen knüpft Carl Schmitt an. Er richtet dabei seinen Blick weniger auf die normative Genese der politischen Einheit, als vielmehr auf die Einheit des Politischen als solcher. Für Schmitt ist die über den demokratischen Gesellschaftsvertrag zustande gekommene politische Einheit eine Möglichkeit zur Auffindung eben dieser. Es ist der »demokratische« oder der »republikanische« Weg zur politischen Einheit, ein Weg, »in welchem Staat und Gesellschaft sich gegenseitig durchdringen«. 
Entscheidend ist für ihn dabei, ob jene politische Einheit tatsächlich »politisch« ist, ob sie sich also am Ernstfall (der Möglichkeit des Krieges) orientiert und in der Lage ist, danach zu handeln bzw. Entscheidungen zu fällen.  
Wie äußert sich jene politische Einheit einer Gemeinschaft? Im Ernst- oder Kriegsfall tragen die Bürger Uniformen, die ihnen sagen: ‘Ihr tragt alle die gleiche Uniform, da ihr alle einer (politischen) Einheit oder Ordnung angehört. Und eure Feinde tragen Uniformen, da sie einer anderen Einheit oder Ordnung angehören. Hier kämpft ihr also nicht als Menschen oder Bürger gegeneinander, sondern hier kämpft eine politische Einheit oder Ordnung gegen die andere, weil sie sich Feind sind.’ 
Darüber, warum das so ist, müssen die Uniformierten gar nicht mehr nachdenken, da ja die politische Entscheidung längst gefällt ist. Jetzt besteht die Bürgerpflicht im Gehorchen. Und diese Pflicht zur Todesbereitschaft bzw. zur Bereitschaft zu töten, um den Bestand der Einheit, Ordnung oder Gemeinschaft nicht zu gefährden, ist sowohl für Rousseau als auch für Schmitt nur recht und billig, da es ja in »normalen« Zeiten die Gemeinschaft oder ihre Ordnung ist, die den Einzelnen vor Willkür und Chaos schützt. 
Der fundamentale Unterschied zwischen den politischen Konzeptionen Rousseaus und Schmitts besteht darin, daß nach Rousseau die politische Einheit der normativen Grundlage des volonté générale im Gesellschaftsvertrag geschuldet ist. Nach Schmitt hingegen bedeutet politische Einheit die (Meinungs-)Herrschaft derjenigen Gruppierung, die das »Politische« als solches (als vital oder überlebensnotwendig für eine Gemeinschaft im Hinblick auf die potentielle Bedrohung durch andere Gemeinschaften) erkannt hat und bereit ist, ihre »Politik« auch gegen andere Strömungen in der Gemeinschaft mit allen Mitteln durchzusetzen. 
Hierin liegt das eigentlich totalitäre oder antidemokratische Element des Schmittschen Politikbegriffes: In der Ausschließlichkeit und im Alleinvertretungsanspruch. Für Schmitt ist die Gemeinschaft bereits eine Entität, die ein vitales Interesse zu verfolgen hat, wenn sie nicht untergehen will. Bei Rousseau muß sich jene Entität erst konstituieren, sie besteht nicht a priori. Für ihn handelt es sich um einen Akt der Zivilisierung.  
Bei Carl Schmitt gehorcht die Gruppierung, die die vitalen Interessen der Gemeinschaft (auch gegen ihren »Willen«) wahrnimmt, nur einem von der Natur gesetzten Zwang, nämlich der Frage des (Über-)Lebens. Nicht die Individuen befinden sich in einem natürlichen Zustandes des Kampfes aller gegen aller, wie Hobbes es sah, sondern die Gemeinschaften. Erschwerend kommt allerdings hinzu, daß jene Gemeinschaften nicht unbedingt dazu neigen, zu erkennen, in welcher Bedrohungslage sie sich befinden. Oder noch schlimmer: Sie erkennen sich gar nicht als Gemeinschaften.  
Das stellt diejenige politische Gruppierung, die für sich das Wesen des Politischen und damit Notwendigen erkannt zu haben glaubt, innerhalb einer solchen Gemeinschaft vor Schwierigkeiten: Sie muß versuchen, mit allen Mitteln an die Macht zu gelangen, um ihren Politikanspruch durchzusetzen und um damit das vitale Gemeinschaftsinteresse zu wahren. Mit allen Mitteln heißt aber auch, daß sie einen inneren Feind bestimmen muß und sich so schon bald von allen Seiten von Feinden bedroht sehen wird.  
Man kann sich die Herrschaftsform einer solchen Gruppierung ausmalen: Eine als »präventiv« deklarierte aggressive Außenpolitik; und nach innen eine autoritäre und repressive Politik der Befriedung, der »Polizierung«. Erst in ihr findet der Staat als Organisationsform der Gemeinschaft seine Berechtigung. Politik, die sich am Ende nur noch von Feinden, ob inneren oder »richtigen« äußeren, bedroht sieht, mutet fast schon paranoid an.  
Besteht bei Rousseau noch die theoretische Möglichkeit der Beteiligung aller an der Bildung des volonté générale und damit an der Ausgestaltung der Innen- wie Außenpolitik, wird die Politik bei Carl Schmitt durch das »Gesetz« der natürlichen Bedrohungslage der Gemeinschaft diktiert; sie erfordert eine Form von politischer Einheit und Geschlossenheit, die alle in der Gemeinschaft zu Erfüllungsgehilfen dieser Politik macht. Über die Politik als solche kann nicht mehr diskutiert werden, sie steht von vornherein fest: Sie widmet sich ausschließlich der Abwehr der inneren wie äußeren Bedrohungslage zum Wohle der Gemeinschaft. 
Man kann auch umgekehrt formulieren: Erst der richtig verstandene Begriff des Politischen stiftet der Gemeinschaft Sinn. Erst über das richtige Verständnis von Politik bekommt nach Schmitt die Gemeinschaft einen Grund für ihr Dasein und ist nicht dazu verdammt, in Unkenntnis ihres Daseinsgrundes dahinzudämmern und eines Tages unterzugehen. Die »Neubegründung« des Politischen durch Schmitt besteht in ihrer sinn stiftenden Funktion für die Gemeinschaft. Salopp ausgedrückt: Damit das Volk weiß, daß es ein Volk ist. Jetzt erfährt der eingangs zitierte Satz, der Begriff des Staates setze den Begriff des Politischen voraus, seine volle Bedeutung. Nur das richtige Verständnis des Politischen macht die Staatsbildung überhaupt möglich. Es stiftet dem Staat, als Organisationsform der Gemeinschaft, erst Sinn. Sie ist dann ganz »Volksgemeinschaft«. Spätestens seit dem Mauerfall glauben viele Deutsche wieder zu wissen, was ein Volk ist. Aber kommt es darauf an?  
Die Souveränitätskonstruktion Rousseaus für die Konstituierung einer politischen Einheit scheint hier vernünftiger, demokratischer. Sie schließt alle Menschen ein und kennt kein  
a priori der Völker - sie kommt nur zustande, wenn der Wille dazu da ist. Politische Einheit bei Rousseau ist ein menschliches Artefakt. 
 

Mario Beilhack